Sehr geehrte[_anrede],
am 18. Januar 2024 hat der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung verbschiedet. Damit soll auch die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung („FEG 2.0“) beschlossene Aufhebung der Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) partiell rückgängig gemacht werden.
Demnach sollen die Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und die mit dem „FEG 2.0“ eingeführte Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG) alternativ nebeneinander stehen.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI), fortan die ausländerrechtliche Zuständigkeit für Ausländer in Berufsausbildung nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht grundsätzlich bei den örtlichen Kreisverwaltungsbehörden anzusiedeln.
Infolgedessen soll unter anderem die Zuständigkeit für die zum 1. März 2024 ausreisepflichtigen Ausländer, die bereits im Besitz einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und in der Zuständigkeit einer Zentralen Ausländerbehörde sind, grundsätzlich an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde abgegeben werden.
Details entnehmen Sie bitte dem als Anlagen beigefügtem Schreiben des StMI.
Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme. Hinweise und Anregungen müssten uns bis spätestens
Mittwoch, 7. Februar 2024, unter peter.zirngibl@bay-landkreistag.de erreicht haben.
VwI 26.01.2024 Verbändeanhörung Änderungen durch das FEG 2.0
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Rischpler
Direktor
Telefon 089/286615-14
Telefax 089/286615-38
matthias.rischpler@bay-landkreistag.de