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Verwaltungsinfo - nur für den Dienstgebrauch

Sehr geehrte[_anrede],

mit dieser Verwaltungsinfo leiten wir Ihnen das Rundschreiben Nr. 365 des Deutschen Landkreistags vom 23.06.2023 zum Thema "Bundestag beschließt Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" mit der Bitte um Kenntnisnahme weiter.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen. Der Bayerische Landkreistag hat Anfang dieses Jahres umfassend Stellung genommen und etliche Kritikpunkte zu dem Gesetzesentwurf geäußert, die im weiteren parlamentarischen Verfahren jedoch leider nicht berücksichtigt wurden.

Im Gegenteil: Der Bundesgesetzgeber hat mit dem nun beschlossenen Gesetz sogar überraschend weitreichende und weitestgehend nicht sachgerechte Erweiterungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf geschaffen.

So werden etwa §§ 18a und 18b AufenthG (Fachkräfte mit Berufs- bzw. mit akademischer Ausbildung) als Anspruchsnormen ausgestaltet. Infolgedessen sind aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Ausnahme vom Visumerfordernis im Falle eines Anspruchs) künftig regelmäßig Aufenthaltstitel nach §§ 18a und 18b AufenthG zu erteilen, auch wenn die Einreise zuvor mit einem Schengenvisum erfolgt ist. Das Visumverfahren verliert in diesem Bereich größtenteils seine Steuerungsfunktion mit der Konsequenz, dass die ohnehin überlasteten kommunalen  Ausländerbehörden künftig auch Fälle ungesteuerter Spontanvorsprachen bearbeiten müssen, in denen bislang keinerlei Vorprüfung durch die Auslandsvertretungen stattgefunden hat. Die mit dieser Regelung erzielte Entlastung der Auslandsvertretungen geht damit absehbar voll zu Lasten der kommunalen Ausländerbehörden.

Die bisherige Ausbildungsduldung wird als Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG n.F.) ausgestaltet. Mit § 10 Abs. 3 AufenthG n.F. wird Ausländern, die vor dem 29.03.2023 eingereist sind und sich noch im Asylverfahren befinden, ein „Spurwechsel“ ermöglicht. In Erweiterung des ursprünglichen Entwurfs werden damit die Unterscheidung zwischen Flucht- und Erwerbsmigration aufgeweicht und der pull-Effekt befördert.

Außerdem wurden zusätzliche Erleichterungen beim Familiennachzug zu Fachkräften geschaffen. Für Mitglieder der Kernfamilie einer Fachkraft fällt (befristet bis 2028) das Wohnraumerfordernis künftig weg (§ 29 Abs. 5 AufenthG n. F.). § 36 Abs. 3 AufenthG n.F. erweitert (ebenfalls befristet bis 2028) zugunsten von Fachkräften den Kreis der nachzugsberechtigten Personen um Eltern und Schwiegereltern. Zwar muss der Lebensunterhalt gesichert sein, jedoch besteht für die Eltern und Schwiegereltern der Fachkraft keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Es ist kritisch zu beobachten, ob diese Regelungen tatsächlich einen Beitrag zur Attraktivität der Fachkräfteeinwanderung leisten oder vielmehr die Sozialsysteme sowie die Kranken- und Pflegeversicherung gefährden und die ohnehin schon angespannte Situation am Wohnungsmarkt verschlimmern.

In einer Protokollerklärung fordern die Abgeordneten die Bundesregierung ferner auf, durch eine Machbarkeitsstudie ermitteln zu lassen, ob eine Zentralisierung der Verfahren der Erwerbsmigration bei der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten oder einer neuen Behörde zu einer Effizienzsteigerung führen würde. Die Studie soll auch die Schaffung einer digitalen Einwanderungsagentur umfassen:

VwI 27.06.2023 Bundestag beschließt Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

VwI 27.06.2023 Bundestag beschließt Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung - A1 Gesetzentwurf

VwI 27.06.2023 Bundestag beschließt Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung - A2 Beschlussempfehlung und Bericht

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Rischpler
Direktor

Telefon 089/286615-14
Telefax 089/286615-38
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