Unternehmen des Landkreises

Seit 1.9.1998 wurden (auch) für die Landkreise die Möglichkeiten erweitert, die Rechtsformen für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben grundsätzlich nach eigenem Ermessen zu wählen, um eine größere Flexibilität im Management und eine bessere Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen. Der Landkreis kann nunmehr ein Unternehmen, beispielsweise ein Kreiskrankenhaus, außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung ("Regiebetrieb") unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch als "Eigenbetrieb", als "selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts" oder in den Rechtsformen des Privatrechts (z.B. als "GmbH") betreiben. Die Wahl einer dieser Rechtsformen entbindet den Landkreis jedoch nicht grundsätzlich von der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Während beim Eigenbetrieb und beim selbständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts der Einfluss des Landkreises zumindest in Grundsatzangelegenheiten schon kraft entsprechender Regelungen der Landkreisordnung erhalten bleibt, müssen bei einer GmbH der Einfluss des Landkreises und der öffentliche Zweck des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung sichergestellt werden.