Das Landratsamt
Das Landratsamt ist nicht nur Kreisbehörde, also die Behörde für den Vollzug der Selbstverwaltungsaufgaben des Landkreises. Es ist in Doppelnatur zugleich auch untere staatliche Verwaltungsbehörde. Im Bereich der Hoheitsverwaltung sind sogar die meisten Verwaltungsgeschäfte bei einem Landratsamt staatlich. Als Beispiele hierfür seien die Bauaufsicht, die Kraftfahrzeugzulassung, das Straßenverkehrswesen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Ausländerwesen, der Immissionsschutz und das Wasserrecht genannt. Der Landkreis als Selbstverwaltungsträger ist beim Vollzug dieser staatlichen Aufgaben rechtlich nicht beteiligt. Als Sachaufwandsträger für die Behörde Landratsamt kann der Landkreis allerdings die Büroorganisation beeinflussen. Auch stellt er das Verwaltungspersonal, soweit staatliche Kräfte fehlen.
Der vorgenannte Sach- und Personalaufwand bedeutet in der Praxis eine erhebliche, durch den Finanzausgleich nur teilweise abgedeckte finanzielle Belastung der Landkreise. Immerhin sind aber auf diese Weise kommunale Selbstverwaltung und Staatsverwaltung auf der Kreisebene aufeinander zugewachsen. Diese Konstruktion trägt maßgeblich zur Überwindung des historischen Dualismus zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltung bei. Sie fördert auf kommunaler Seite den Blick für die gesamtstaatliche Verantwortung und auf staatlicher Seite das Verständnis für kommunale Selbstverwaltung und die konkreten Belange des Bürgers.