Kreisorgane

Als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts handelt der Landkreis durch seine Organe Kreistag, Kreisausschuss, sonstige beschließende Ausschüsse des Kreistages und durch den Landrat.

Der Kreistag ist das wichtigste Organ des Landkreises. Er ist die Vertretung der Kreisbürger und wird von ihnen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen bis zu 80 000 Einwohnern 50, bis zu 150 000 Einwohnern 60 und mit mehr als 150 000 Einwohnern 70. Der Kreistag entscheidet über alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Landkreises im eigenen und übertragenen Wirkungskreis, soweit er nicht den Kreisausschuss allgemein für zuständig erklärt hat und nicht bestimmte Aufgaben auf weitere Ausschüsse oder auch dem Landrat zur selbständigen Erledigung übertragen hat und soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes in laufenden Angelegenheiten zuständig ist. Alle Landkreise haben die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse und teilweise auch des Landrats in ihrer jeweiligen Geschäftsordnung näher geregelt.

Der wichtigste Ausschuss des Landkreises, nämlich der Kreisausschuss, entlastet den für die Erledigung vieler Angelegenheiten zu großen und zu selten tagenden Kreistag dadurch, dass er die ihm vom Kreistag übertragenen Aufgaben erledigt und daneben die Verhandlungsgegenstände des Kreistages vorbereitet beziehungsweise vorberät.

Dem Landrat obliegt der Vollzug der Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse. Daneben handelt er aber selbständig als Organ für den Landkreis und erledigt in eigener Zuständigkeit alle laufenden Angelegenheiten und geheimzuhaltende Angelegenheiten. Für die laufenden Angelegenheiten kann der Kreistag Richtlinien, insbesondere Wertgrenzen, für einzelne Geschäfte aufstellen. Der Landrat ist ein unmittelbar von den Kreisbürgern für sechs Jahre gewählter kommunaler Wahlbeamter. Er ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises, führt den Vorsitz im Kreistag und seinen Ausschüssen und ist kraft Gesetzes Leiter des Landratsamtes sowohl in dessen Eigenschaft als Kreisbehörde als auch in dessen Eigenschaft als Staatsbehörde. Soweit er als Leiter des staatlichen Landratsamtes handelt, ist er den unmittelbaren Weisungen der vorgesetzten staatlichen Dienststellen, jedoch nicht dem Willen des Kreistages unterworfen.

Diese Doppelfunktion des Landrats, verbunden mit seinem unmittelbaren politischen Mandat verleiht ihm eine Doppelstellung. Dabei ist er als Chef der Kreisverwaltung Vertreter der Kreisbevölkerung und als Leiter des staatlichen Landratsamtes Außenposten der Staatsverwaltung. In dieser bewährten Doppelfunktion zeigt sich die Bürgernähe auch der staatlichen Verwaltung. Die Verbindung kommunaler und staatlicher Interessen in der Person des Landrats dient letztlich der Erhaltung und Stärkung unserer Demokratie.