Kreisaufgaben
Art. 10 Bayerische Verfassung und Art. 5 und 6 Landkreisordnung unterscheiden ähnlich wie bei den Gemeinden auch bei den Landkreisen zwischen eigenen Angelegenheiten (eigener Wirkungskreis) und übertragenen Angelegenheiten (übertragener Wirkungskreis). Der eigene Wirkungskreis umfasst die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft; hier handeln die Landkreise im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nach eigenem Ermessen und sind hierbei nur der staatlichen Rechtsaufsicht (über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns) unterworfen. Im übertragenen Wirkungskreis erfüllen die Landkreise dagegen staatliche Aufgaben, die das Gesetz ihnen zur Besorgung im Auftrag des Staates zugewiesen hat; insoweit sind die Landkreise auch der staatlichen Fachaufsicht unterworfen, die das Ermessen des Landkreises überprüfen und durch Weisungen beeinflussen kann. Gleichwohl sind auch die übertragenen Aufgaben echte Selbstverwaltung, d.h. der Landkreis wird hierbei als Gebietskörperschaft und nicht nur als "verlängerter Arm des Staates" tätig.