Kreisfinanzen
Die Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben, die bei den Landkreisen weitgehend Pflichtaufgaben geworden sind, erfordert eine umfassende Finanzhoheit als Ausfluss aus dem Selbstverwaltungsrecht. Leider findet die durch die Kreisgebietsreform gestärkte Stellung der Landkreise in der Finanzverfassung aber bisher keine gebührende Berücksichtigung. Während den Gemeinden das Aufkommen aus den Realsteuern und ein Anteil an der Einkommensteuer garantiert wird, sieht das Grundgesetz für die Landkreise keine entsprechende, ausdrückliche Zuweisung eigener Finanzquellen vor. Da die Landkreise auch keine nennenswerten eigenen Steuereinnahmen haben, sind sie zum allergrößten Teil auf staatliche Zuweisungen (insbesondere den Finanzausgleich) und auf die Erhebung einer Kreisumlage bei den kreisangehörigen Gemeinden angewiesen. Aufgrund der Ausweitung der Pflichtleistungen im Bereich des Sozialhilferechts, sind die bayerischen Landkreise derzeit gezwungen, die Kreisumlagesätze ständig anzuheben. Mehr als die Hälfte der Kreisumlage müssen die Landkreise wiederum als Bezirksumlage abführen.
Die fast ausschließliche Abhängigkeit der Kreishaushalte von den beiden Finanzierungsquellen Kreisumlage und staatliche Zuweisungen ist vom Selbstverwaltungsgedanken her bedenklich. Ein Ausweg wäre hier ein gesicherter Anteil der Landkreise an einer großen Steuer, etwa der Mehrwertsteuer.